HRA 1696 NI: Adler-Schiffe GmbH & Co. KG, Westerland/Sylt, Boysenstraße 13, 25980 Westerland/Sylt. Inhaber: Änderung zu Nr. 1: Vertretungsbefugnis geändert: Persönlich haftender Gesellschafter: Adler-Schiffe Verwaltungs GmbH; mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Änderung zu Nr. 2: Vertretungsbefugnis geändert: persönlich haftender Gesellschafter: Paulsen, Sven; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
Adler-Schiffe GmbH & Co. KG, Westerland/Sylt(Boysenstraße 13, 25980 Westerland/Sylt). Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Gibt es einen persönlich haftenden Gesellschafter, so vertritt dieser alleine, gibt es mehrere persönlich haftende Gesellschafter, vertreten diese gemeinschaftlich. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Inhaber: persönlich haftender Gesellschafter: Paulsen, Sven, * ‒.‒.‒‒, Sylt-Ost/ Keitum; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten. Die Einzelunternehmen in Firma Adler-Schiffe Insel- und Halligreederei Kurt Paulsen e.K. (Amtsgericht Flensburg, HRA 682 HU) und Adler-Schiffe Insel- und Halligreederei Sven Paulsen e.K. (Amtsgericht Flensburg, HRA 5214 FL) sind durch den Ausgliedervertrag vom 23.07.2008 auf diese Gesellschaft übertragen worden. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..