HRA 5274: Adolf Rabenseifner Consulting GmbH & Co. KG, Fulda, Lindenstraße 2, 36157 Ebersburg. Die Firma ist erloschen.
HRA 5274: Adolf Rabenseifner Consulting GmbH & Co. KG, Fulda, Hoherodskopfstraße 14, 36041 Fulda. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Lindenstraße 2, 36157 Ebersburg. Die Liquidatoren vertreten gemeinsam. Eingetreten als Liquidator: Rabenseifner, Matthias, Ebersburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Adolf Rabenseifner Consulting GmbH & Co. KG, Fulda, (Hoherodskopfstraße 14, 36041 Fulda).(Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugmaschinen aller Art, insbesondere von Schleifmaschinen sowie der Handel mit Ersatzteilen und Bearbeitungsservice sowie Rationalisierung, Ertragssteigerung, Restrukturierungs-Management, Unternehmensverkauf, Interim-geschäftsführung sowie Produktionsleitung von fremden Firmen und Kapitalbeteiligung und Managementbeteiligung.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: Adolf Rabenseifner Vermögensverwaltungs GmbH, Fulda (Amtsgericht Fulda HRB 5261). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Adolf Rabenseifner Consulting GmbH mit dem Sitz in Fulda (Amtsgericht Registergericht Fulda HRB 5257). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.