HRA 119370: Adolph Jahn GmbH & Co. KG, Hamburg, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von der alleinigen Gesellschafterin DH Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 137979), mit allen Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 119370: Adolph Jahn GmbH & Co. KG, Hamburg, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg. Prokura erloschen Klaus, Dennis, Kummerfeld, * ‒.‒.‒‒.
HRA 119370: Adolph Jahn GmbH & Co. KG, Hamburg, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg. (die Vermittlung von Versicherungsverträgen als Makler und artverwandte Geschäfte ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg. Jeder persönlich haftente Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafter können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: DH Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 137979), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Klaus, Dennis, Kummerfeld, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Adolph Jahn & Co. GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 53646) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2015. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.