HRA 54225 B: Advolux GmbH & Co. KG, Berlin, Knobelsdorffstraße 46, 14059 Berlin (Unternehmensgegenstand: Das Erbringen von Dienstleistungen aller Art irn Bereich der Softwareerstellung und -wartung, der Hardwarekonfiguration und -wartung, des Internets sowie Vertrieb aller vorgenannten Produkte, des Handels mit Lizenzen, der Schulung sowie der Werbung; Erlaubnisfreie Dienstleistungen jeder Art, die auf Hilfestellung bei Leitung und Betrieb von Unternehmen zielen, insbesondere bezogen auf Rechtsanwaltskanzleien, Notariatskanzleien, Hausverwaltungen, einschließlich Sekretariatsdienstleistungen; Einzel- und Großhandel mit Waren aller Art, insbesondere Lizenzen, Programmen, Datenverarbeitungsgeräten, Computern und Computerhardware sowie Computerperipheriegeräten; die Verwaltung eigenen Vermögens; das Halten von Beteiligungen an gleichen oder ähnlichen Unternehmen des ln- und Auslands sowie deren Übernahme oder deren Leitung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte; die Errichtung von Zweigniederlassungen im ln- und Ausland.). Firma: Advolux GmbH & Co. KG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Knobelsdorffstraße 46, 14059 Berlin; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Advolux Verwaltungs GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 190045 B); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Advolux GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 104501 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 29.08.2017. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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Amtsgericht: Charlottenburg (Berlin)
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