HRB 13285: Agrar GmbH Breesen, Laage, Nr. 22 a, 18299 Laage OT Schweez. Prokura erloschen: Roling, Ansgar, Emsbüren, * ‒.‒.‒‒; Venbert, Michael, Berlin, * ‒.‒.‒‒.
HRB 13285:Agrar GmbH Breesen, Laage, Nr. 22 a, 18299 Laage OT Schweez.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.08.2015. Geschäftsanschrift: Nr. 22 a, 18299 Laage OT Schweez. Gegenstand: Produktion, Veredlung sowie sonstige Verwertung von und Handel mit pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Erwerb, Halten, Verwalten, Verpachten und Pachten von Grundbesitz und sonstigem Anlagevermögen sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Stammkapital: 250.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Venbert, Josef, Salzbergen, * ‒.‒.‒‒; Venbert, Tobias, Salzbergen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Roling, Ansgar, Emsbüren, * ‒.‒.‒‒; Venbert, Michael, Berlin, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Agrargenossenschaft Breesen e.G., Laage (Amtsgericht Rostock GnR 182) nach Maßgabe des Beschlusses der Generalversammlung vom 28.08.2015. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.