HRB 23123: Agrarbetrieb "Unteres Erzgebirge" GmbH, Neukirchen/Erzgeb., Hirschsteig 6, 09221 Neukirchen/Erzgeb.. Änderung der Geschäftsanschrift: Am Hirschsteig 6, 09221 Neukirchen/Erzgeb.
Agrarbetrieb "Unteres Erzgebirge" GmbH, Neukirchen (Hirschsteig 6, 09221 Neukirchen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2006. Gegenstand des Unternehmens: Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Gewinnung von Rohstoffen im ländlichen Raum; Erbringung von Dienstleistungen im ländlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich der Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege; Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen; Vermietung und Verpachtung eigenen Anlagevermögens; Handelstätigkeit mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Beteiligung an anderen Unternehmen sowie Gründung eigene Unternehmen. Stammkapital: 87.750,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Guhr, Andreas, St. Egidien OT Kuhschnappel, * ‒.‒.‒‒; Stauch, Rainer, Limbach-Oberfrohna, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung der Agrarbetrieb "Unteres Erzgebirge" eG, mit dem Sitz in Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz, GnR 177).Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.