Die Agrargenossenschaft eG Klosterdorf aus Oberbarnim ist im Handelsregister Frankfurt/Oder unter der Nummer GnR 154 FF verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Agrargenossenschaft eG Klosterdorf ihren Standort mindestens einmal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe 'Die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung, die Erbringung von Dienstleistungen, im ländlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich der Lohnarbeit, Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege, Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Gründung eigener Unternehmen, wenn sie der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder zu dienen bestimmt sind, die gemeinsame Bewirtschaftung u. a. der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Mitglieder, die Vermietung und Verpachtung. Die Beschäftigung von Nichtmitgliedern sowie die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Die Satzung ist am 30.01.2009 geändert in § 1 (Name und Sitz), § 2 (Zweck und Gegenstand), § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 5 (Kündigung), § 6 (Übertragung des Geschäftsguthabens), § 7 (Ausscheiden durch Tod), § 9 (Ausschluss), § 10 (Auseinandersetzung), § 11 (Rechte der Mitglieder), § 12 (Pflichten der Mitglieder), § 15 (Vertretung der Genossenschaft), § 16 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 18 (Zusammensetzung und Dienstverhältnis), § 19 (Willensbildung), § 22 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates), § 23 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 24 (Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates), § 25 (Konstituierung, Beschlussfassung), § 26 (Ausübung der Mitgliederrechte), § 27 (Frist und Tagungsort), § 28 (Einberufung und Tagesordnung), § 30 (Gegenstände der Beschlussfassung), § 31 (Mehrheitserfordernisse), § 33 (Abstimmungen und Wahlen), § 35 (Versammlungsniederschriften), § 36 (Teinahme der Verbände), § 37 (Geschäftsanteil und Guthaben), § 39 (Andere Ergebnisrücklagen), § 39 a (Kapitalrücklagen), § 40 (Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht), § 42 a (Überschussverteilung), § 43 (Verwendung des Jahresüberschusses), § 46 (Bekanntmachungen). § 47 (Gesetzlicher Prüfungsverband) und § 48 (Gerichtsstand) wurden neu eingefügt.' Die Agrargenossenschaft eG Klosterdorf weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).