HRB 11216: Agrargesellschaft Warnstedt mbH, Thale, An der Technik, 06502 Thale OT Warnstedt. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Salmen, Karl-Heinz, Thale OT Neinstedt, * ‒.‒.‒‒.
Agrargesellschaft Warnstedt mbH, Thale, An der Technik, 06502 Thale OT Warnstedt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.02.2010. Geschäftsanschrift: An der Technik, 06502 Thale OT Warnstedt. Gegenstand des Unternehmens: Bewirtschaftung des Bodens und Tierhaltung; Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse; Lagerung/Veredlung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse; Verwertung/Absatz der erzeugten Produkte; Zucht und Vermehrung tierischer und pflanzlicher Produkte; Unterhaltung und Betrieb von Neben- und Hilfsbetrieben; Beteiligung an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind; Vermietung und Verpachtung von betriebseigenen Wirtschaftsgütern; Beteiligung an Unternehmen, soweit es der Gesellschaft dienlich ist; Durchführung von Dienstleistungen verschiedener Art, z.B. Betreuungsleistungen, Lohnarbeit im landwirtschaftlichen Bereich. Stammkapital: 62.400,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Kloß, Albrecht, Quedlinburg, * ‒.‒.‒‒; Salmen, Karl-Heinz, Thale OT Neinstedt, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Sonnenberg, Stefanie, Thale OT Warnstedt, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung der Agrargenossenschaft Warnstedt e.G., mit dem Sitz in Warnstedt (Amtsgericht Stendal GnR 2401).Nicht eingetragen:Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.