HRB 200291: Agri Vita Spezialfutter GmbH, Westerstede, Carl-Benz-Str. 5, 26655 Westerstede. Die Gesellschafterversammlung vom 13.01.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma sowie die Änderung des § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) beschlossen. Neue Firma: Agri Vita Verwaltungs GmbH. Geschäftsanschrift: Burgstraße 5, 26655 Westerstede. Neuer Unternehmensgegenstand: Halten und Verwalten von Grundstücken und Beteiligungen, insbesondere die Beteiligung an der EX Weser-Ems Energiesysteme GmbH.
Agri Vita Spezialfutter GmbH, Westerstede, Von-Weber-Str. 15, 26655 Westerstede.Geschäftsanschrift: Carl-Benz-Str. 5, 26655 Westerstede.
Agri Vita Verwaltungs GmbH, Westerstede, Von-Weber-Str. 15, 26655 Westerstede.Die Gesellschafterversammlung vom 24.08.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) und § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) beschlossen. Neue Firma: Agri Vita Spezialfutter GmbH. Handel mit Futtermitteln und nahrungsergänzendem Spezialfutter für Nutztiere im landwirtschaftlichen Bereich sowie jede andere angemessene kaufmännische Nutzung des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.08.2010 mit der Agri Vita Spezialfutter GmbH & Co. KG mit Sitz in Westerstede (Amtsgericht Oldenburg HRA 200253) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.