HRA 23373 B: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Berlin, Am Borsigturm 11, 13507 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Am Borsigturm 11, 13507 Berlin
HRA 23373 B: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Berlin, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB aufgelöst.
HRA 23373 B: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Berlin, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 25. Contreras, Julio Rodriguez; 29. Ahmelmann, Götz, * ‒.‒.‒‒, Hofheim; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRA 23373 B: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Berlin, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 13. Ney, Thomas
HRA 23373 B: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Berlin, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.01.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag ist die Air Berlin Finance II GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 172309 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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