HRB 6442: Aktionär TV GmbH, Kulmbach, Am Eulenhof 14, 95326 Kulmbach. Prokura erloschen: Eidloth, Thomas, Kulmbach, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6442: Aktionär TV GmbH, Kulmbach, Am Eulenhof 14, 95326 Kulmbach. Einzelprokura: Eidloth, Thomas, Kulmbach, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Weiß, Martin, Rugendorf, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6442: Aktionär TV GmbH, Kulmbach, Am Eulenhof 14, 95326 Kulmbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.8.2016. Geschäftsanschrift: Am Eulenhof 14, 95326 Kulmbach. Gegenstand des Unternehmens: ist die Produktion von Fernsehsendungen incl. redaktioneller Betreuung, die Produktion von Film- und Fernsehbeiträgen, die Produktion und Akquisition von Werbeelementen, die Produktion von Unternehmensporträts, die Vermarktung der produzierten Beiträge. Die Gesellschaft ist berechtigt, verwandte und alle sonstigen Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen und ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Stammkapital: 1.000.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Förtsch, Bernd, Kulmbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Weiß, Martin, Rugendorf, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktionär TV AG mit dem Sitz in Kulmbach (Amtsgericht Bayreuth HRB 4021). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.