HRB 25595: Akustik Bureau Dresden Ingenieurgesellschaft mbH, Dresden, Julius-Otto-Str. 13, 01219 Dresden. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Roy, Axel, Dresden, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Stüber, Christoph, Leipzig, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Akustik Bureau Dresden Ingenieurgesellschaft mbH, Dresden, Gussmannstr. 31, 01217 Dresden.Geändert,nun: Geschäftsanschrift: Julius-Otto-Str. 13, 01219 Dresden.
Akustik Bureau Dresden Ingenieurgesellschaft mbH, Dresden (Gussmannstraße 31, 01217 Dresden). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.03.2007. Gegenstand des Unternehmens: Planungs- und Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Akustik und Bauphysik sowie Planungstätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Ausrüstung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Ederer, Hans-Jörg, Dresden, * ‒.‒.‒‒; Dr. Roy, Axel, Dresden, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung der Akustik Bureau Dresden Ingenieurgesellschaft OHG, mit dem Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRA 6507). Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.