HRB 1624:Allgäuer Elektrizitäts-Gesellschaft m.b.H., Lindenberg/AIIgäu, Sedanstraße 19, 88161 Lindenberg.Die Verschmelzung wurde am 06.06.2014 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Landesgericht Feldkirch FN 353156 y).
HRB 1624:Allgäuer Elektrizitäts-Gesellschaft m.b.H., Lindenberg/AIIgäu, Sedanstraße 19, 88161 Lindenberg.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsplans vom 06.05.2014 mit der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Bregenz (Landesgericht Feldkirch FN 353156 y) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 1624:Allgäuer Elektrizitäts-Gesellschaft m.b.H., Lindenberg/AIIgäu, Sedanstraße 19, 88161 Lindenberg.Die Gesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, Amtsgericht Kempten (Allgäu), HRB 1624) hat am 21.03.2014 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung als übertragende Gesellschaft mit der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft (Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) mit dem Sitz in Bregenz / Österreich (Landesgericht Feldkirch, FN 353156 y) als übernehmende Gesellschaft beim Handelsregister, Amtsgericht Kempten (Allgäu), eingereicht. Hinsichtlich der Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft ist darauf hinzuweisen, dass diese Minderheitsgesellschafter binnen eines Monats Klage gegen die Wirksamkeit eines in der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft gefassten Verschmelzungsbeschlusses erheben können. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern: Die Rechte der Inhaber von Sonderrechten in der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 23 UmwG, woraus sich ergibt, dass den Inhabern von Sonderrechten in der übertragenden Gesellschaft gleichwertige Rechte in der übernehmenden Gesellschaft zu gewähren sind. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122 j UmwG. Danach ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, soweit sie nicht Befriedigung ihres Anspruchs verlangen können, Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf gemäß § 122 d Satz 2 UmwG in Verbindung mit § 10 HGB bekanntgemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, und wenn die Forderung vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden ist. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der übertragenden Gesellschaft: Allgäuer Elektrizitäts-Gesellschaft m.b.H. unter der Geschäftsanschrift: D-88161 Lindenberg i. Allgäu, Sedanstraße 19, geltend zu machen. Die Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen und Genussrechten in der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus § 3 Abs. 2 österreichisches EU-Verschmelzungsgesetz in Verbindung mit § 226 Abs. 3 österreichisches AktG, woraus sich ergibt, dass diesen Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte zu gewähren sind oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten sind. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 UmwG: Danach ist den Gläubigern der an der übertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Gesellschaft nach § 122 a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122 a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Nach § 226 Abs. 1 und 2 österreichisches AktG ist den Gläubigern von übertragender und übernehmender Gesellschaft, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sach- oder sonstiger Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines eventuell später daraus resultierenden Schadenersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der übernehmenden Gesellschaft: Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft unter deren Geschäftsanschrift: A-6900 Bregenz, Weidachstraße 6, geltend zu machen. Unter der Anschrift Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft, A-6900 Bregenz, Weidachstraße 6, können kostenlos vollständige Auskünfte über diese Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgeselllschafter eingeholt werden.
Allgäuer Elektrizitäts-Gesellschaft m.b.H., Lindenberg/AIIgäu, Sedanstraße 19, 88161 Lindenberg. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: MMag. Röthlin, Gerhard, Bregenz / Österreich, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter der VKW Lindenberg Grundstücksverwaltungs GmbH, Lindenberg i. Allgäu (AG Kempten (Allgäu) HRB 12220) Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Allgäuer Elektrizitäts-Gesellschaft m.b.H., Lindenberg/AIIgäu, Sedanstraße 19, 88161 Lindenberg. Die Gesellschafterversammlung vom 22.01.2014 mit Nachtrag vom 05.02.2014 hat die Änderung des § 7 (Geschäftsführer) und 13 (Aufsichtsrat) der Satzung beschlossen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht.
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