HRB 25236: Alten- und Krankenpflege Christina Roßner GmbH, Burgstädt, Burkersdorfer Straße 176A, 09217 Burgstädt. Die Gesellschafterversammlung vom 06.12.2018 hat die Änderung des § 10 (Erbfolge) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Alten- und Krankenpflege Christina Roßner GmbH, Burgstädt, Burkersdorfer Straße 176A, 09217 Burgstädt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.08.2009. Geschäftsanschrift: Burkersdorfer Straße 176A, 09217 Burgstädt. Gegenstand des Unternehmens: ambulante, häusliche Kranken- und Altenpflege. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Roßner, Christina, Burgstädt, * ‒.‒.‒‒; Roßner, Matthias, Burgstädt, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Roßner, Andreas, Burgstädt, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Alten- und Krankenpflege Christina Roßner e.K. mit dem Sitz in Burgstädt (Amtsgericht Chemnitz, HRA 6626) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 19.08.2009. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tag.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.