HRB 11080:Altenwerk Schloss Hamborn gGmbH, Borchen, Schloss Hamborn 38, 33178 Borchen.Nicht mehr Geschäftsführer: Burchardt, Annette, Paderborn, * ‒.‒.‒‒.
Altenwerk Schloss Hamborn gemeinnützige GmbH, Borchen, Schloss Hamborn 38, 33178 Borchen. Die Gesellschafterversammlung vom 04.07.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und § 7 (Beirat) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Altenwerk Schloss Hamborn gGmbH.
Altenwerk Schloss Hamborn gemeinnützige GmbH, Borchen, Schloss Hamborn 38, 33178 Borchen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.09.2012/ 30.01.2013. Geschäftsanschrift: Schloss Hamborn 38, 33178 Borchen. Gegenstand: Die Förderung der Altenhilfe, insbesondere durch den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, die Vermietung von Wohnungen und Betreuung der Bewohner sowie die Übernahme weiterer Aufgaben der Altenhilfe. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Burchardt, Annette, Paderborn, * ‒.‒.‒‒; Bögeholz, Gerd, Borchen, * ‒.‒.‒‒; Dietrich, Lothar, Borchen, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Altenwerk Schloss-Hamborn e.V., Borchen (VR 911, Amtsgerich Paderborn) nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 11.09.2012 und vom 30.01.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.