HRB 739296: Altenwohn- und Pflegeheim Haus Schönblick GmbH, Bretten, Junkerstraße 20, 75015 Bretten. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Kosel, Clara Rita, Walzbachtal, * ‒.‒.‒‒.
HRB 739296: Altenwohn- und Pflegeheim Haus Schönblick GmbH, Bretten, Junkerstraße 30, 75015 Bretten. Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Junkerstraße 20, 75015 Bretten.
HRB 739296: Altenwohn- und Pflegeheim Haus Schönblick GmbH, Bretten, Junkerstraße 30, 75015 Bretten. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2020. Geschäftsanschrift: Junkerstraße 30, 75015 Bretten. Gegenstand: Die Betreibung von Senioren-, Alten-, Wohn- und Pflegeheimen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Kosel, Udo, Walzbachtal, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Kosel, Udo, Walzbachtal, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma Alten- und Pflegeheim Haus Schönblick - Inhaber Udo Kosel e.K. (Amtsgericht Mannheim HRA 709059) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 02.12.2020. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.