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Altpapieraufbereitungsanlage Neustadt GmbH, Albbruck (HRB 621110) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Alte Landstr. 24
79774 Albbruck
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 621110
Amtsgericht: Freiburg
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Altpapieraufbereitungsanlage Neustadt GmbH aus Albbruck war im Handelsregister Freiburg unter der Nummer HRB 621110 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Altpapieraufbereitungsanlage Neustadt GmbH ihren Standort nicht geändert. Die Altpapieraufbereitungsanlage Neustadt GmbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 28.04.2008
Löschung

Altpapieraufbereitungsanlage Neustadt GmbH, Albbruck (Alte Landstraße 24, 79774 Albbruck). Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 25.04.2008 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.

Calendar 28.04.2008
Veränderung

Altpapieraufbereitungsanlage Neustadt GmbH, Albbruck (Alte Landstraße 24, 79774 Albbruck). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.04.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Papierfabrik Albbruck GmbH", Albbruck (Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 621578) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

28.04.2008
Registervorgang

Löschung 25.04.2008