Aluminiumfeinguss Soest Verwaltung GmbH, Essen, (Am Thyssenhaus 1, 45128 Essen).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden ThyssenKrupp Technologies AG am 15.09.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Aluminiumfeinguss Soest GmbH & Co. KG, Essen (Am Thyssenhaus 1, 45128 Essen). Durch Verschmelzung mit der einzigen Kommanditistin ThyssenKrupp Technologies AG ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Aluminiumfeinguss Soest Verwaltung GmbH, Essen (Amtsgericht Essen HRB 19991). Die Gesellschaft ist beendet. Die Firma ist erloschen.
Aluminiumfeinguss Soest GmbH & Co. KG, Bochum (Am Thyssenhaus 1, 45128 Essen). Der Sitz ist nach Essen verlegt.
Aluminiumfeinguss Soest GmbH & Co. KG, Essen (Am Thyssenhaus 1, 45128 Essen, Die Erzeugung, die Bearbeitung und der Vertrieb von Aluminiumfeinguss, anderen Gießereierzeugnissen sowie Industrieerzeugnissen aller Art.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Nach Sitzverlegung: Persönlich haftender Gesellschafter: Aluminiumfeinguss Soest Verwaltung GmbH, Essen (Amtsgericht Essen HRB 19991). Der Sitz der Gesellschaft ist von Bochum (bisher Amtsgericht Bochum HRA 5966) nach Essen verlegt.
Aluminiumfeinguss Soest Verwaltung GmbH, Essen (Am Thyssenhaus 1, 45128 Essen). Bestellt zum Geschäftsführer: Schüring, Alfred, Hünxe, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.08.2007 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 07.08.2007 mit der ThyssenKrupp Technologies AG mit Sitz in Essen (Essen, HRB 13989) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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