Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
9 |
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Einzelprokura:
Eustergerling, Markus, Hagen, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen
Prokuristen:
Garbe, Jan Hendrik, Hemmingen, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
05.10.2023
Ahring |
8 |
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Prokura erloschen:
Wozigny, Marvin, Dortmund, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
31.07.2023
Ahring |
HRB 8246: Ambrock GmbH, Hagen, Auf dem Graskamp 22, 58099 Hagen. Einzelprokura: Wozigny, Marvin, Dortmund, * ‒.‒.‒‒.
HRB 8246: Ambrock GmbH, Hagen, Auf dem Graskamp 22, 58099 Hagen. Nach Änderung der Prokura nunmehr: Einzelprokura: Messerschmidt, Dirk Wilhelm, Bottrop, * ‒.‒.‒‒. Nach Änderung der Prokura nunmehr: Einzelprokura: Einzelprokura: Haarmann, Christian, Bochum, * ‒.‒.‒‒.
HRB 8246: Ambrock GmbH, Hagen, Auf dem Graskamp 22, 58099 Hagen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.05.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.05.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.05.2017 mit der Fritz Elchlepp GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 55627) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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