HRB 13196: Ambulante Pflege Lordick GmbH, Bottrop, Horster Straße 230, 46238 Bottrop. Die Gesellschafterversammlung vom 10.07.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Einfügung von § 12 (Tod eines Gesellschafters) und Anpassung der Nummerierung der nachfolgenden §§ beschlossen.
HRB 13196: Ambulante Pflege Lordick GmbH, Bottrop, Horster Straße 230, 46238 Bottrop. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.08.2015. Geschäftsanschrift: Horster Straße 230, 46238 Bottrop. Gegenstand: Betrieb eines ambulanten Alten- und Krankenpflegedienstes sowie der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege und anderer Wohnformen der Alten- und Behindertenpflege. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lordick, Werner, Bottrop, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Oliveira Ribeiro, Iva, Bottrop, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der Werner Lordick Häusliche Alten- und Krankenpflege e.K. mit Sitz in Bottrop (Amtsgericht Gelsenkirchen 12 AR 473/15 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 11.08.2015 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.08.2015. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.