Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
2 |
b)
Nach Sitzverlegung nunmehr:
Meerbusch
Geschäftsanschrift:
Grünstraße 36, 40667 Meerbusch |
|
|
b)
Der Sitz ist nach Meerbusch verlegt. |
a)
14.09.2022
Schulz |
HRA 24564: André Helmdach GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Spichernstraße 22, 40476 Düsseldorf. Neuss. Geschäftsanschrift: Büdericher Straße 9, 41460 Neuss. Der Sitz ist nach Neuss (jetzt Amtsgericht Neuss, HRA 7669) verlegt.
HRA 7669: André Helmdach GmbH & Co. KG, Neuss, Büdericher Straße 9, 41460 Neuss. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Büdericher Straße 9, 41460 Neuss. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Nach Sitzverlegung nunmehr Persönlich haftender Gesellschafter: Andrè Helmdach Verwaltung GmbH, Neuss (Amtsgericht Neuss HRB19656). Der Sitz ist von Düsseldorf (bisher Amtsgericht Düsseldorf, HRA 24564) nach Neuss verlegt.
HRB 1943: André Helmdach GmbH, Düsseldorf, Spichernstraße 22, 40476 Düsseldorf. Die Gesellschafterversammlung vom 08.06.2017 hat die formwechselnde Umwandlung in die neu errichtete André Helmdach GmbH & Co. KG, Düsseldorf beschlossen. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform, der André Helmdach GmbH & Co. KG, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRA 24564) am 31.07.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 24564: André Helmdach GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Spichernstraße 22, 40476 Düsseldorf. (Geschäftszweig: Die Ausführung von Reparatur- und Montagearbeiten auf dem Gebiet der sanitären Installation einschließlich der Heizungstechnik für Wohn- und Gewerbebauten sowie der Einzelhandel mit Gegenständen aus diesem Bereich, ferner der Handel mit Haushaltswaren aller Art.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Spichernstraße 22, 40476 Düsseldorf. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: André Helmdach Verwaltung GmbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 80952). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der André Helmdach GmbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 1943) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 08.06.2017. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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