HRB 100833: Andreas Jungnik Elektrotechnik GmbH, Bad Pyrmont, Schillerstraße 40, 31812 Bad Pyrmont. Bestellt als Geschäftsführer: Schaper, Karl, Bad Pyrmont, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Jungnik, Andreas, Emmerthal, * ‒.‒.‒‒.
HRB 100833: Andreas Jungnik Elektrotechnik GmbH, Bad Pyrmont, Im Friedensthal 56, 31812 Bad Pyrmont. Änderung zur Geschäftsanschrift: Schillerstraße 40, 31812 Bad Pyrmont. Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführer: Jungnik, Andreas, Emmerthal, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Andreas Jungnik GmbH, Bad Pyrmont (Im Friedrichsthal 56, 31812 Bad Pyrmont). Die Gesellschafterversammlung vom 18.10.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma und in § 2 und mit ihr die Änderung der Gegenstandes beschlossen. Neue Firma: Andreas Jungnik Elektrotechnik GmbH. Ausführung von Elektroarbeiten jeder Art und der Handel mit Elektrogeräten. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.07.2007 mit der Andreas Jungnik Elektronik GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Pyrmont (HRA 100540) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.