Andreas Kimmrietz GmbH, Essen, Am Handwerkerpark 3, 45309 Essen. Nicht mehr Geschäftsführer: Kimmrietz, Andreas, Essen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt zum Geschäftsführer: Kimmrietz, Anja, Essen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Andreas Kimmrietz GmbH, Essen (Am Handwerkerpark 3, 45309 Essen). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 13.07.2006 wirksam geworden.
Andreas Kimmrietz GmbH, Essen (Am Handwerkerpark 3, 45309 Essen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17. 02. 2006. Gegenstand: Der Bau von Labor- und Industrieanlagen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kimmrietz, Andreas, Essen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Firma Andreas Kimmrietz e. K. mit Sitz in Essen (Essen HRA 8592 ) aus dem Vermögen des Inhabers nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 17. 02. 2006. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: .Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.