Anneliese Lenz GmbH, München, Holbeinstraße 14, 81679 München. Die Verschmelzung wurde am 13.11.2012 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck FN 190513 t).
Anneliese Lenz GmbH, München, Holbeinstraße 14, 81679 München. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 27.8.2012 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.8.2012 mit der Lenz GmbH mit dem Sitz in Söll/Österreich (eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck, FN 190513 t) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Anneliese Lenz GmbH, München, Holbeinstraße 14, 81679 München. Die Gesellschaft hat am 27.07.2012 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Lenz GmbH mit dem Sitz in Söll/ Österreich, Landesgericht Innsbruck (FN 190513t) eingereicht.Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter wird folgendes mitgeteilt:Rechte der Gläubiger: Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Anneliese Lenz GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Anneliese Lenz GmbH Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Ver- schmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Sicherungsfahig sind sämtliche obligatorischen Ansprüche, die noch nicht fällig sind. Nicht erfasst von § 1 22j UmwG sind somit dingliche Ansprüche, da insoweit schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss daher nicht unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Zur Geltendmachung eines Anspruchs ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Ferner ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Erfüllung des Anspruchs durch die Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dazu ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung erforderlich und ausreichend. Zulässig sind alle Beweismittel einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung nach § 294 ZPO. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem der Entwurf des Verschmelzungsplans bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss. Ein Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Anneliese Lenz GmbH unter deren Geschäftsanschrift Amberger Straße 19, 81679 München, Deutschland, geltend zu machen.Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft ist, wenn sie sich binnen sechsMonaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzungschriftlich zu diesem Zwecke melden, flur ihre bis zu diesem Datum entste-henden Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung ver-langen können. Für fällige Forderungen kann nur Befriedigung verlangtwerden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruch besteht nicht. Dieses Rechtsteht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durchdie Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird ( 226 öAktG). Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht ferner solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Rechte der Minderheitsgesellschafter:Für den Minderheitsgesellschafter der übertragenden Gesellschaft besteht (neben den allgemeinen Stimm-, Mitsprache- und Anfechtungsrechten) das Recht, gemäß § 122i Abs. 1 UmwG Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft zur Niederschrift zu erklären, woraufhin die übertragende Gesellschaft dem Minderheitsgesellschafter dann den Erwerb seiner Anteile gegen angemessene Abfindung anzubieten hat. Nach Maßgabe des § 1 22h UmwG besteht für den Minderheitsgesellschafter zudem das Recht, ein besseres Umtauschverhältnis zu verlangen. Da weder eine Anteilsgewährung bei der übernehmenden Gesellschaft noch eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses stattfinden, greift die Vorschrift des § 122h UmwG vorliegend nicht ein. Da eine Anteilsgewährung nicht stattfindet und zudem auch ausdrücklich auf die Barabfindung verzichtet wird, ist § 1 22i UmwG ebenfalls nicht einschlägig.Betreffend eines Hinweises auf die Modalitäten zur Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern bei der übernehmenden Gesellschaft (Lenz GmbH) wird klarstellend festgehalten, dass die §S 10 und 12 öEU-VerschG auf die vorliegende Verschmelzung keine Anwendung finden. Darüber hinaus unterbleibt auch eine Anteilsgewährung bei der übernehmenden Gesellschaft, weshalb auch Angaben zum Umtauschverhältnis, einschließlich dessen gerichtlicher Überprüfung entfallen können. Allfällige Hinweise auf die Rechte von Minderheitsgesellschaftern gemäß den § 10 bis 12 öEU-VerschG sind daher im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht erforderlich.Weitere kostenlose Auskünfte zu diesem Verschmelzungsvorgang erhalten Gesellschafter und Gläubiger der verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften bei der Anneliese Lenz gmbH, amberger Straße 19, 81679 München, Deutschland, und der Lenz GmbH, Hof Schönberg, 6306 Söll, Österreich.
Anneliese Lenz GmbH, München, Amberger Str. 19, 81679 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Holbeinstraße 14, 81679 München.
Anneliese Lenz GmbH, München, Amberger Str. 19, 81679 München. Die Gesellschaft hat am 27.07.2012 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Lenz GmbH mit dem Sitz in Söll / Österreich (Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck, FN 190513t) eingereicht.Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter wird folgendes mitgeteilt:a) Rechte der Gläubiger:i. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Anneliese Lenz GmbH ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Anneliese Lenz GmbH Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Sicherungsfähig sind sämtliche obligatorischen Ansprüche, die noch nicht fällig sind. Nicht erfasst von § 122j UmwG sind somit dingliche Ansprüche, da insoweit schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss daher nicht unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Zur Geltendmachung eines Anspruchs ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Ferner ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Erfüllung des Anspruchs durch die Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dazu ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung erforderlich und ausreichend. Zulässig sind alle Beweismittel einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung nach § 294 ZPO. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem der Entwurf des Verschmelzungsplans bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss. Ein Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Anneliese Lenz GmbH unter deren Geschäftsanschrift Amberger Straße 19, 81679 München, Deutschland, geltend zu machen.Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung schriftlich zu diesem Zwecke melden, für ihre bis zu diesem Datum entstehenden Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Für fällige Forderungen kann nur Befriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruch besteht nicht. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzubg die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird (§ 226 öAktG). Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht ferner solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.b) Rechte der Minderheitsgesellschafter:Für den Minderheitsgesellschafter der übertragenden Gesellschaft besteht (neben den allgemeinen Stimm-, Mitsprache- und Anfechtungsrechten) das Recht, gemäß § 122i Abs. 1 UmwG Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft zur Niederschrift zu erklären, woraufhin die übertragende Gesellschaft dem Minderheitsgesellschafter dann den Erwerb seiner Anteile gegen angemessene Abfindung anzubieten hat. Nach Maßgabe des § 122h UmwG besteht für den Minderheitsgesellschafter zudem das Recht, ein besseres Umtauschverhältnis zu verlangen. Da weder eine Anteilsgewährung bei der übernehmenden Gesellschaft noch eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses stattfinden, greift die Vorschrift des § 122h UmwG vorliegend nicht ein. Da eine Anteilsgewährung nicht stattfindet und zudem auch ausdrücklich auf die Barabfindung verzichtet wird, ist § 122i UmwG ebenfalls nicht einschlägig.Betreffend eines Hinweises auf die Modalitäten zur Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern bei der übernehmenden Gesellschaft (Lenz GmbH) wird klarstellend festgehalten, dass die §§ 10 und 12 öEU-VerschG auf die vorliegende Verschmelzung keine Anwendung finden. Darüber hinaus unterbleibt auch eine Anteilsgewährung bei der übernehmenden Gesellschaft, weshalb auch Angaben zum Umtauschverhältnis, einschließlich dessen gerichtlicher Überprüfung entfallen können. Allfällige Hinweise auf die Rechte von Minderheitsgesellschaftern gemäß den § 10 bis 12 öEU-VerschG sind daher im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht erforderlich.c) Weitere kostenlose Auskünfte zu diesem Verschmelzungsvorgang erhalten Gesellschafter und Gläubiger der verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften bei der Anneliese Lenz GmbH, Amberger Straße 190, 81679 München, Deutschland, und der Lenz GmbH, Hof Schönberg, 6306 Söll, Österreich.