HRB 214461: Apreit Two Grundbesitz GmbH, München, Würmstraße 4, c/o ehret + klein, 82319 Starnberg. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: N7, 11, c/o Vivanium GmbH, 68161 Mannheim.
HRB 214461: Apreit Two Grundbesitz GmbH, München, Würmstraße 4, c/o ehret + klein, 82319 Starnberg. Die DAIAN, S.à.r.l. mit dem Sitz in Luxemburg/Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg B84736) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.09.2017 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammmlung vom 03.11.2017 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 03.11.2017 mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 214461: Apreit Two Grundbesitz GmbH, München, Würmstraße 4, c/o ehret + klein, 82319 Starnberg. Die Gesellschaft hat am 26.09.2017 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der DAIAN, S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée) gegründet und bestehend nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit dem Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg B 84736) eingereicht. a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen GmbH nach § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen GmbH gem. § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, §§ 122a Abs.2 i.V.m. 22 Abs. 2 UmwG. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Apreit Two Grundbesitz GmbH, Ansprechpartner: Michael Hansen, Würmstraße 4, c/o ehret+klein, 82319 Starnberg geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden GmbH gefordert werden muss. b) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Luxemburger Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergeben sich aus Artikel 268 des Gesetzes vom 10. August 1915. Die Rechte der Gläubiger sind danach vergleichbar mit den Rechten der Gläubiger der übernehmenden deutschen GmbH, wie unter a) beschrieben. Gemäß Artikel 268 des Gesetzes vom 10. August 1915 können die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, deren Ansprüche dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschafter über die Verschmelzung vorausgehen, unbeschadet anders lautender Vereinbarungen, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung gegenüber dem zuständigen Gericht eine angemessene Sicherheitsleistung für sämtliche fälligen und nicht fälligen Verbindlichkeiten geltend machen soweit die Verschmelzung solch einen Schutz notwendig macht. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der DAIAN, S.à r.l., Ansprechpartner : Michael Hansen, 121, avenue de la Faïencerie, L-1511 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg oder gegenüber der Apreit Two Grundbesitz GmbH, Ansprechpartner: Michael Hansen,Würmstraße 4, c/o ehret+klein, 82319 Starnberg geltend zu machen. Im Übrigen gelten die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger wie unter a) beschrieben entsprechend. c) Die Anforderung kostenloser vollständiger Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Anteilseigner beider Gesellschaften sind schriftlich zu richten an: Apreit Two Grundbesitz GmbH, Ansprechpartner: Michael Hansen, Würmstraße 4, c/o ehret+klein, 82319 Starnberg.
HRB 214461: Apreit Two Grundbesitz GmbH, München, Würmstraße 4, c/o ehret + klein, 82319 Starnberg. Die Gesellschaft hat am 12.12.2016 mit der GHSP Erste Holding GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 207174) als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 12.12.2016 zugestimmt.