HRB 55022: Aptly GmbH, Köln, Neumarkt 35-37, 50667 Köln. Nicht mehr Geschäftsführer: Rothkoegel, Matthias, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒.
HRB 55022:Aptly GmbH, Köln, Steinfelder Gasse 9, 50670 Köln.Änderung zur Geschäftsanschrift: Neumarkt 35-37, 50667 Köln.
HRB 55022:code mitte GmbH, Köln, Steinfelder Gasse 9, 50670 Köln.Die Gesellschafterversammlung vom 12.09.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs.1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Aptly GmbH.
HRB 55022:code mitte GmbH, Köln, Steinfelder Gasse 9, 50670 Köln.Die Gesellschafterversammlung vom 13.08.2014 hat die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Insbesondere wurde § 2 (Gegenstand des Unternehmen) und § 5 (Vertretung) geändert. Neuer Unternehmensgegenstand: die Erbringung von Internetdienstleistungen, Entwicklung von Software und Beratung für den IT-Bereich. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bestellt als Geschäftsführer: Rothkoegel, Matthias, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒. Nach Änderung der allgemeinen Vertretungsregelung weiterhin Geschäftsführer: Schröder, Lukas, Köln, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.08.2014 mit der Engage Marketing GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 67919) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.