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c)
1. Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
externe Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen oder ausländischen
AIF (kollektive Vermögensverwaltung).
2. Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
- Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2
KAGB i.V.m. §§ 192 ff KAGB,
- Gemischte Investmentvermögen gemäß
§§ 218 f. KAGB,
- Sonstige Investmentvermögen gemäß §§
220 ff. KAGB,
- Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff.
KAGB,
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in
folgenden Vermögensgegenstände
investieren:
* Immobilien, einschließlich Wald, Forst-
und Agrarland,
* Schiffe, Schiffsaufbauten,
Schiffsbestandteile und Schiffsersatzteile,
* Anlagen zur Erzeugung, Transport und
Speicherung von Strom, Gas oder Wärme
aus erneuerbaren Energien,
* Schienenfahrzeuge,
Schienenfahrzeugbestandteile und
Schienenfahrzeugersatzteile,
* Container,
* Infrastruktur, die für
Vermögensgegenstände im Sinne von §
261 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 KAGB genutzt
wird,
* die Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB,
* die Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 3 KAGB mit der Beschränkung,
dass diese Vermögensgegenstände nicht in
Sachwerte gem. § 261 Abs. 2 Nr. 3 und 6
KAGB investieren,
* die Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 5 KAGB mit der Beschränkung,
dass diese Vermögensgegenstände nicht in
Sachwerte gem. § 261 Abs. 2 Nr. 3 und 6
KAGB investieren,
* die Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 6 KAGB, mit der Beschränkung,
dass diese Vermögensgegenstände nicht in
Sachwerte gem. § 261 Abs. 2 Nr. 3 und 6
KAGB investieren,
* Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
* Geldmarktinstrumente gemäß § 194
KAGB,
* Bankguthaben gemäß § 195 KAGB,
- Für die von ihr verwalteten,
geschlossenen inländischen Spezial-AlF
gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die KVG
zusätzlich in folgende
Vermögensgegenstände investieren: Die in
§ 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten
Vermögensgegenstände.
- Offene inländische Spezial-AlF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB,
welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren: Die in
§ 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten
Vermögensgegenstände.
- Allgemeine offene inländische Spezial-AlF
gemäß § 282 KAGB, einschließlich
Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, welche in
die folgenden Vermögensgegenstände
investieren: Die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2
KAGB genannten Vermögensgegenstände.
3. Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
OGAW, EU-AIF oder ausländische AIF,
deren zulässige Vermögensgegenstände
denen für inländische Investmentvermögen
entsprechen.
4. Die Gesellschaft betreibt folgende
Dienstleistungen und Nebenleistungen:
- die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum einschließlich der
Portfolioverwaltung fremder
Investmentvermögen
(Finanzportfolioverwaltung) gemäß § 20
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 KAGB,
- die Verwaltung einzelner nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (individuelle
Vermögensverwaltung) gemäß § 20 Abs. 3
Nr. 1 KAGB
- die Anlageberatung bezogen auf
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 Kreditwesengesetzes gemäß § 20 Abs.
2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 KAGB,
- die Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 Kreditwesengesetzes gemäß § 20 Abs.
3 Nr. 1 KAGB,
- die Verwahrung und Verwaltung von
Anteilen an inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen oder ausländischen
AIF für andere gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3
und Abs. 3 Nr. 4 KAGB,
- Vertrieb und Pre-Marketing von Anteilen
oder Aktien an fremden
Investmentvermögen gemäß § 20 Abs. 2
Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 6 KAGB,
- die Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung)
gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 5 KAGB,
- sonstige Tätigkeiten, die mit den in
diesem Absatz genannten Dienstleistungen
und Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 8 und
Abs. 3 Nr. 9 KAGB).
5. Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
6. Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen
gründen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsmäßig im Wesentlichen auf
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist. Die
Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten oder
erwerben.
7. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf
die Gesellschaft nicht betreiben. |
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b)
Bestellt
Geschäftsführer:
Hacker, Michael, Bad Nauheim, * ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Geändert (Vertretung), nun
Geschäftsführer:
Dr. Schönebeck, Harald, Frankfurt am Main,
* ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Geändert (Vertretung), nun
Geschäftsführer:
Schulz-Eickhorst, Til Hendirk Götz Hermann,
Falkensee, * ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Geändert (Vertretung), nun
Geschäftsführer:
Papenhausen, Helge, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Geändert (Vertretung), nun
Geschäftsführer:
Wallrich, Christoph, Trier, * ‒.‒.‒‒
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 01.10.2024 hat die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen,
insbesondere in den §§ 3 (Gegenstand des Unternehmens)
und 8 (Vertretung). |
a)
17.01.2025
Dr. Waldforst
b)
Fall 47 |