Die Aquila Capital Investmentgesellschaft mbH aus Hamburg ist im Handelsregister Hamburg unter der Nummer HRB 119570 verzeichnet. Nach der Gründung am 21.06.2001 hat die Aquila Capital Investmentgesellschaft mbH ihren Standort mindestens einmal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die externe Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB i.V.m. §§ 192 ff KAGB, - Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 f. KAGB, - Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB, - Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff. KAGB, - Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in folgenden Vermögensgegenstände investieren: * Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, * Schiffe, Schiffsaufbauten, Schiffsbestandteile und Schiffsersatzteile, * Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, * Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestandteile und Schienenfahrzeugersatzteile, * Container, * Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 KAGB genutzt wird, * die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB, * die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB mit der Beschränkung, dass diese Vermögensgegenstände nicht in Sachwerte gem. § 261 Abs. 2 Nr. 3 und 6 KAGB investieren, * die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB mit der Beschränkung, dass diese Vermögensgegenstände nicht in Sachwerte gem. § 261 Abs. 2 Nr. 3 und 6 KAGB investieren, * die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, mit der Beschränkung, dass diese Vermögensgegenstände nicht in Sachwerte gem. § 261 Abs. 2 Nr. 3 und 6 KAGB investieren, * Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, * Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, * Bankguthaben gemäß § 195 KAGB, - Für geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die KVG zusätzlich in folgende Vermögensgegenstände investieren: Die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände. - Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: Die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände. - Allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB, einschließlich Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: Die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände. 3. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-OGAW, EU-AIF oder ausländische AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. 4. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienstleistungen und Nebenleistungen: - die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung) gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 KAGB, - die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung) gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB - die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetzes gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 KAGB, - die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetzes gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB, - die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 KAGB, - Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 6 KAGB, - die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung) gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 5 KAGB, - sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind ( vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 Nr. 9 KAGB). 5. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 6. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. 7. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 325.000,00 EUR. Die Aquila Capital Investmentgesellschaft mbH weist zur Zeit neun Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).