HRA 7514 P: Aquila Motzkus e.K., Falkensee, Bregenzer Straße 40, 14612 Falkensee (Unternehmensgegenstand: Krankenhausmanagement und Krankenhausbau). Die inländische Geschäftsanschrift: Bregenzer Straße 40, 14612 Falkensee; Vertretungsregelung: Der Inhaber handelt allein. Inhaber: Dr. Motzkus, Bernhard, * ‒.‒.‒‒, Falkensee; Rechtsform: Einzelkaufmann; Der Sitz der Gesellschaft ist von Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 56141 B) nach Falkensee verlegt. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 07.06.2019. Gegenstand: Krankenhausmanagement und Krankenhausbau.
HRA 56141 B: Aquila Motzkus e.K., Berlin, Sambesistraße 5, 13351 Berlin (Unternehmensgegenstand: Die Beratung, Vermittlung und Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Regional-, Struktur- und Projektplanung, Projektdurchführung, -steuerung gemäß § 31 HOAI und Bewirtschaftung von Einrichtungen in Wissenschaft, Gesundheits- und Sozialwesen im nationalen und internationalen Bereich; Strategie-, Management-, Organisations-, Personal-, Finanz-, Fusions-, Wirtschaftlichkeits-, Privatisierungs- und Sanierungsberatung; Betreuungsleistungen für kranke und ältere Menschen. Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie erlaubnisfreie Verwaltungs- und sonstige Dienstleistungen.). Firma: Aquila Motzkus e.K. Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Sambesistraße 5, 13351 Berlin; Inhaber: 1. Dr. Motzkus, Bernhard, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Rechtsform: Einzelunternehmen; Rechtsverhaeltnis: Das Einzelunternehmen ist entstanden durch Verschmelzung der Aquila Science Management Competence GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 91742 B) auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.05.2019 und des zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.