Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Wupper e.V., Wuppertal (Kleiner Werth 17, 42275 Wuppertal). Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rechtsträgers, des Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Bergisch Land e.V. (Amtsgericht Köln VR 502093) am 29.09.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Wupper e.V., Wuppertal (Kleiner Werth 17, 42275 Wuppertal). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.07.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 01.07.2010 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 02.07.2010 mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Bergisch Gladbach e.V. mit Sitz in Bergisch-Gladbach (Amtsgericht Köln VR 502093) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Arbeiter-Samariter-Bund, Ortsverband Wuppertal e.V., Wuppertal (Kleiner Werth 17, 42275 Wuppertal). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.03.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen beider Vereine vom 30.03.2006 mit dem Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband Solingen e. V. mit Sitz in Solingen (VR 1550) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.