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Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis e.V., Odenthal (VR 501175) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Zum Hahnenberg 20
51519 Odenthal
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 501175
Amtsgericht: Köln
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. aus Odenthal war im Handelsregister Köln unter der Nummer VR 501175 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 11.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 13.09.2010
Löschung

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis e.V., Bergisch Gladbach (Zum Hahnenberg 20, 51519 Odenthal). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Oberberg e.V. (AG Köln VR 600737) am 02.09.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 27.07.2010
Veränderung

Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis e.V., Bergisch Gladbach (Zum Hahnenberg 20, 51519 Odenthal). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.05.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 29.08.2009 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 29.08.2009 mit dem Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Oberberg e.V. mit Sitz in Engelskirchen (AG Köln VR 600737) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

13.09.2010
Registervorgang

Löschung 09.09.2010