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Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Bezirk Köln e.V., Köln (VR 4360)

Firmendaten

Anschrift
Neumarkt 35 - 37
50667 Köln
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 4360
Amtsgericht: Köln
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Bezirk Köln e.V. aus Köln ist im Handelsregister Köln unter der Nummer VR 4360 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Bezirk Köln e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Bezirk Köln e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 05.07.2005
Veränderung

Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Bezirk Köln e.V., Köln (Neumarkt 35 - 37, 50667 Köln). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.06.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 01.12.2004 und der Mitgliederversammlung des weiteren übertragenden Rechtsträgers vom 14.12.2004 mit dem weiteren übertragenden Rechtsträger, dem Arbeitgeberverband der chemischen Industrie für Düsseldorf und Umgebung e.V. mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf VR 3232) zu dem dadurch neu gegründeten Verein Arbeitgeberverband Chemie Rheinland e.V. mit Sitz in Düsseldorf verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des neuen Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrere Forderungen gefährdet wird.