Arbeitgeberverband der deutschen Binnenschiffahrt, Duisburg (Dammstr. 15-17, 47119 Duisburg). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V. (BDB) am 08.08.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Arbeitgeberverband der deutschen Binnenschiffahrt, Duisburg (Dammstr. 15-17, 47119 Duisburg). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.05.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom selben Tage und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.05.2013 mit dem Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V. (BDB) mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg VR 1792) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.