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Arbeitgeberverband des genossenschaftlichen Groß-und Außenhandels Baden-Württemberg e. V., Stuttgart (VR 158)

Firmendaten

Anschrift
Heilbronner Str. 41
70191 Stuttgart
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 0711/22213-2718
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.geno-agv.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 158
Amtsgericht: Stuttgart
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Arbeitgeberverband des genossenschaftlichen Groß-und Außenhandels Baden-Württemberg e. V. aus Stuttgart ist im Handelsregister Stuttgart unter der Nummer VR 158 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Arbeitgeberverband des genossenschaftlichen Groß-und Außenhandels Baden-Württemberg e. V. ihren Standort nicht geändert. Die Arbeitgeberverband des genossenschaftlichen Groß-und Außenhandels Baden-Württemberg e. V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 01.09.2022)

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Registermeldungen 1

Calendar 03.01.2011
Veränderung

Arbeitgeberverband des genossenschaftlichen Groß-und Außenhandels Baden-Württemberg e. V., Stuttgart (Heilbronner Str. 41, 70191 Stuttgart). Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.09.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage der Verein "Landesverband Bayern der genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen eingetragener Verein", München (Amtgericht München VR 4179) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.