Arbeitsförderbetrieb gGmbH, Worms, Hohenstaufenring 2 A, 67547 Worms. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Vermögensübertragungsvertrages vom 22.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2013 und der Erklärung des übernehmenden Rechtsträgers vom 22.08.2013 mit der Stadt Worms als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Den Gläubigern der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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