HRB 7126: Architekten Schlosser & Keller GmbH, Bamberg, Artur-Landgraf-Straße 70, 96049 Bamberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schlosser, Werner, Bamberg, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Schlosser, Axel, Bamberg, * ‒.‒.‒‒; Spitzer, Jutta, Hirschaid, * ‒.‒.‒‒.
HRB 7126: Architekten Schlosser & Keller GmbH, Bamberg, Artur-Landgraf-Straße 70, 96049 Bamberg. Die Gesellschafterversammlung vom 22.11.2019 hat die Änderung der §§ 7 (Besondere Voraussetzungen), 8 (Gesellschafterversammlung), 10 (Verfügung über Geschäftsanteile) und 12 (Einziehung von Geschäftsanteilen) der Satzung beschlossen.
Architekten Schlosser & Keller GmbH, Bamberg, Artur-Landgraf-Straße 70, 96049 Bamberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2011. Geschäftsanschrift: Artur-Landgraf-Straße 70, 96049 Bamberg. Gegenstand des Unternehmens: Die Wahrnehmung von Berufsaufgaben des Architekten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Baukammerngesetz (BauKaG) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 6 BauKaG. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Keller, Clemens, Litzendorf-Lohndorf, * ‒.‒.‒‒; Schlosser, Werner, Bamberg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Architekten Schlosser & Keller Partnerschaft mit dem Sitz in Bamberg (Amtsgericht Bamberg PR 46). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.