HRA 1614: Arcobräu Gräfliches Brauhaus GmbH & Co. KG, Moos, Schloßallee 1, 94554 Moos. Prokura erloschen: Widl, Anneliese, Egglham, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin oder einem anderen Prokuristen: Stöckl, Anton, Landau a.d. Isar, * ‒.‒.‒‒.
HRA 1614: Arcobräu Gräfliches Brauhaus GmbH & Co. KG, Moos, Schloßallee 1, 94554 Moos. Prokura erloschen: Zirngibl, Helmut, Moos, * ‒.‒.‒‒.
HRA 1614: Arcobräu Gräfliches Brauhaus GmbH & Co. KG, Moos, Schloßallee 1, 94554 Moos. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin oder einem anderen Prokuristen: Gratzl, Karl, Gangkofen, * ‒.‒.‒‒.
HRA 1614:Arcobräu Gräfliches Brauhaus GmbH & Co. KG, Moos, Schloßallee 1, 94554 Moos.Die Ostbayerische Getränkelogistik GmbH mit dem Sitz in Moos (Amtsgericht Deggendorf HRB 2549) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.08.2014 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger durch Aufnahme verschmolzen.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Arcobräu Gräfliches Brauhaus GmbH & Co. KG, Moos, Schloßallee 1, 94554 Moos. Die Ostbayerische Getränkeabfüll-, Kommissionier- und Verladezentrum GmbH mit dem Sitz in Moos (Amtsgericht Deggendorf HRB 2546) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2013 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger durch Aufnahme verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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