HRA 710260: Arcum Dieter Arheidt-Funk e. K., 76135 Karlsruhe, Unterreut 6, 76135 Karlsruhe. (Herstellung und Vertrieb von chemisch-grafischen Produkten.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Unterreut 6, 76135 Karlsruhe. Inhaber: Arheidt-Funk, Dieter, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒. Mit dem Vermögen des Inhabers (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14.06.2021 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 14.06.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "ARCUM GmbH Gesellschaft zur Herstellung und Vertrieb von chemisch-grafischen Produkten", Eggenstein-Leopoldshafen (Amtsgericht Mannheim HRB 105769) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Entstanden infolge Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "ARCUM GmbH Gesellschaft zur Herstellung und Vertrieb von chemisch-grafischen Produkten", Eggenstein-Leopoldshafen (Amtsgericht Mannheim HRB 105769) auf das Vermögen des Alleingesellschafters.
HRA 710260: Arcum Dieter Arheidt-Funk e. K., 76135 Karlsruhe, Unterreut 6, 76135 Karlsruhe. (Herstellung und Vertrieb von chemisch-grafischen Produkten.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Unterreut 6, 76135 Karlsruhe. Inhaber: Arheidt-Funk, Dieter, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒. Mit dem Vermögen des Inhabers (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14.06.2021 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 14.06.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "ARCUM GmbH Gesellschaft zur Herstellung und Vertrieb von chemisch-grafischen Produkten", Eggenstein-Leopoldshafen (Amtsgericht Mannheim HRB 105769) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Entstanden infolge Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "ARCUM GmbH Gesellschaft zur Herstellung und Vertrieb von chemisch-grafischen Produkten", Eggenstein-Leopoldshafen (Amtsgericht Mannheim HRB 105769) auf das Vermögen des Alleingesellschafters. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.