HRB 113300: Ardern Place Capital GmbH, Frankfurt am Main, c/o Kintyre Investments GmbH, Schillerstraße 27, 60313 Frankfurt am Main. Bestellt als Geschäftsführer: Nendel, Johannes, Berlin, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 113300: Ardern Place Capital GmbH, Frankfurt am Main, c/o Kintyre Investments GmbH, Schillerstraße 27, 60313 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2018. Geschäftsanschrift: c/o Kintyre Investments GmbH, Schillerstraße 27, 60313 Frankfurt am Main. Gegenstand: Erbringung von Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Kommunikation und Marketing, namentlich für Shopping-Center und deren Betreiber. Ferner verwaltet die Gesellschaft eigenes Vermögen, insbesondere, aber nicht abschließend eigenen Immobilienbesitz. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Pearce, Adam John, Dreieich, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Ardern Place Capital UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, 48641). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.