HRB 136033 B: Arnulfstraße MK9 GmbH, Berlin, Europaplatz 2, 10557 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Verschmelzung ist mit der am 18.02.2019 erfolgten Eintragung (Registre de Commerce et des Société de Nanterre, 582 074 944 RCS Nanterre) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 136033 B: Arnulfstraße MK9 GmbH, Berlin, Europaplatz 2, 10557 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des gemeinsamen Verschmelzungsplanes vom 05.12.2018 und des zustimmenden Verschmelzungsbeschlusses vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die ICADE S. A. mit dem Sitz in Issy-les-Moulineaux, Frankreich, eingetragen im französischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Société de Nanterre) unter der Nummer 582 074 944 RCS Nanterre, verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst unter den Voraussetzungen des für den übernehmenden Rechtsträgers geltenden Rechts wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 136033 B: Arnulfstraße MK9 GmbH, Berlin, Europaplatz 2, 10557 Berlin. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Beim Handelsregister ist nach § 122d UmwG der Entwurf eines Verschmelzungsplans eingereicht worden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Verschrnelzungsplans beim Handelsregister Charlottenburg eingereicht worden ist. An der Verschmelzung sind beteiligt: als übertragende Gesellschaft die Arnulfstraße MK9 GmbH, eine Gesellschaft rnit beschränkter Haftung gegründet nach deutschem Recht rnit dem Sitz in Berlin, Deutschland, und als übernehrnende Gesellschaft die lCADE SA., eine nach dem Recht von Frankreich gegründete französische Gesellschaft (société anonyme) rnit dern Sitz in lssy-le-Moulineaux, Frankreich. Die Register, bei denen die beteiligten Gesellschaften eingetragen sind sowie die jeweilige Nummer der Eintragung lauten wie folgt: Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136033 B. Die übemehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister von Nanterre (Registre de Commerce et des Sociétés de Nanterre) in Frankreich unter Nr. 582 O74 944. Hinweise auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Gesellschaft ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach wird den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Arnulfstraße MK9 GmbH, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung, an dem der Entwurf des Verschmelzungsplans bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung konkret gefährdet Sicherheit fur diese wird, Forderungen geleistet, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Entwurfs des Verschrnelzungsplans entstanden sind. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. § 122j UmwG erfasst keine Ansprüche, für die bereits anderweitig Sicherheit geleistet wurde. Dingliche Ansprüche werden nicht erfasst, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als dieser einen Verrnögensvvert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. Als Folge der Verschmelzung übernimmt die lCADE SA vom Tag der Wirksamkeit der Verschmelzung an alle Verbindlichkeiten der Arnulfstraße MK9 GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt Schuldner etwaiger Forderungen gegen die Arnultstraße MK9 GmbH. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden französischen Gesellschaft ergeben sich aus den Artikeln L. 236-14 und R. 236-8 des französischen Handelsgesetzbuches.. Demgemäl? können die Gläubiger der ICADE SA. der grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb von 30 Tagen beginnend mit (i) der rechtlichen Veröffentlichung der Informationen bezüglich der grenzüberschreitenden Verschmelzung in der französischen Nationalzeitung und dem französischen Gesetzesblatt (BALO und BODACC) sowie (ii) der Eintragung des Verschmelzungsplans der grenzüberschreitenden Verschmelzung im französischen Handelsregister (die ?Veröffentlichung"), widersprechen. Gemäß Artikel L. 236-14 des französischen Handelsgesetzbuches sind die Gläubiger der ubernehmenden Gesellschaft berechtigt der Verschmelzung zu widersprechen, wenn ihre Ansprüche vor der Veröffentlichung entstanden sind. Das Handelsregister wird den Widerspruch zuruckweisen oder, entweder die Begleichung von Ansprüchen oder die Leistung von Sicherheiten, anordnen, wobei solche Sicherheiten direkt durch die ubernehmende Gesellschaft geleistet werden und ausreichend sein sollen. Falls Ansprüche nicht beglichen oder Sicherheiten nicht geleistet werden, braucht der Gläubiger die Verschmelzung nicht gegen sich gelten zu lassen. Der Widerspruch eines Gläubigers hemmt den Vollzug der Verschmelzung nicht. Die Regelungen, welche in Artikel L. 236-14 des französischen l-landelsgesetzbuches niedergelegt sind, hindern niemals die Durchführung von Vereinbarungen, welche den Gläubigern ermöglichen, die sofortige Begleichung von Ansprüchen für den Fall zu verlangen, dass die Schuldnergesellschaft mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen wird. Unter der folgenden Anschrift können Gläubiger kostenlos vollständige Auskünfte zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger beider Gesellschaften einholen: Ansprechpartner: Herr Antoine Le Touzé und Herr Fabrice Miliauriaux Anschrift: 27 Rue Camille Desmoulins - CS 10166 92445 lssy les lvloulineaux Cedex, Frankreich E-Mail Adresse: antoine.letouze@icade.fr fabrice.millauriaux@icade.fr Ansprüche von Gläubigern der beteiligten Gesellschaften sind ebenfalls unmittelbar an die oben genannte Anschrift zu richten. Die Anforderung von vollständigen Auskünften zu den Modalitäten sowie die Anmeldung von Forderungen gegen die beteiligten Gesellschaften sind schriftlich an die oben genannte Anschrift zu richten. Bei der Anmeldung von Forderungen ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, sodass ohne weitere eine Individualisierung Nachforschung moglich ist. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übertragenden Gesellschaft ist nicht bekannt zu machen, da es sich hier um die Aufvvärtsverschmelzung einer 100prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt (Konzernverschmelzung. Außenstehende lvlinderheitsgesellschafter sind bei der übertragenden Gesellschaft daher nicht vorhanden Die Rechte der Minderheitsgesellschafter der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus den Regelungen des Artikels L. 236-11 des französischen Handelsgesetzbuches, welcher das Folgende regelt: ein oder mehrere Gesellschafter, die zusammen 5% des Stammkapitals der übernehmenden Gesellschaft halten, sind berechtigt, vom französischen Handelsregister die Einsetzung eines Bevollmächtigten zu verlangen, welcher eine Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft einberufen muss, um der grenzüberschreitenden Verschmelzung zuzustimmen.
HRB 136033 B: Arnulfstraße MK9 GmbH, Berlin, Europaplatz 2, 10557 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Béghin, Dominique; Nicht mehr Geschäftsführer: 3. Doucet, Frank; Geschäftsführer: 4. Wigniolle, Olivier, * ‒.‒.‒‒, Paris; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 136033 B: Arnulfstraße MK9 GmbH, Berlin, Europaplatz 2, 10557 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Eintragung betreffend die Verschmelzung ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.03.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die ICADE REIM Goldsteinstraße GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 136014 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.
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