Artemuri GmbH, Karlsruhe (Fritz-Haber-Str. 6, 76185 Karlsruhe). Bestellt als Geschäftsführer: Grigolin, Maurizio, Susegana/ Italien, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Artemuri GmbH, Karlsruhe (Fritz-Haber-Str. 6, 76185 Karlsruhe). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.02.2007. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Baustoffen aller Art. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, welche im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere auch zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Grigolin, Francesca, Ettlingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Artemuri AG", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 110398) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.