Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
8 |
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Personendaten von Amts wegen berichtigt:
Einzelprokura:
Aschenbrenner, Maria Aloisia, Rosenheim,
* ‒.‒.‒‒ |
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a)
13.10.2023
Härschel |
HRB 7974: Aschenbrenner Elektronik GmbH, Rosenheim, Eschenweg 6, 83024 Rosenheim. Von Amts wegen berichtigt: Geschäftsanschrift: Eschenweg 6, 83022 Rosenheim. Einzelprokura: Braun, Harald, Rosenheim, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Stieger, Siegwart, Großkarolinenfeld, * ‒.‒.‒‒.
HRB 7974: Aschenbrenner Elektronik GmbH, Rosenheim, Eschenweg 6, 83024 Rosenheim. Einzelprokura: Stieger, Siegwart, Großkarolinenfeld, * ‒.‒.‒‒.
HRB 7974:Aschenbrenner Elektronik GmbH, Rosenheim, Eschenweg 6, 83024 Rosenheim.Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Eschenweg 6, 83024 Rosenheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Plenk, Manfred, Übersee, * ‒.‒.‒‒.
Aschenbrenner Elektronik GmbH, Rosenheim (Eschenweg 6, 83024 Rosenheim). Die Aschenbrenner Gerätebau GmbH mit dem Sitz in Rosenheim (Amtsgericht Traunstein HRB 2366) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.03.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 15.05.2006 mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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