Num-
mer
der
Ein-
tra-
gung |
a)
Firma
b)
Sitz, Niederlassung, in-
ländische Geschäftsan-
schrift, Zweigniederlas-
sungen
c)
Gegenstand des Unterneh-
mens |
a)
Allgemeine Vertretungsrege-
lung
b)
Inhaber, persönlich haftende
Gesellschafter, Geschäftsfüh-
rer, Vorstand, Vertretungsbe-
rechtigte und besondere Ver-
tretungsbefugnis |
Prokura |
a)
Rechtsform, Beginn und Satzung
b)
Sonstige Rechtsverhältnisse
c)
Kommanditisten, Mitglieder |
a)
Tag der Ein-
tragung
b)
Bemerkungen |
30 |
|
|
Nicht mehr Prokurist:
24. Hoffmann, Brigitte |
|
a)
05.02.2024
Schiffers |
29 |
|
|
28.
Thielbar, Claudia,
* ‒.‒.‒‒, Bremen
Einzelprokura |
|
a)
12.07.2023
Schiffers |
HRA 11227 HB: Atermann König & Pavenstedt GmbH & Co. KG, Bremen, Herrlichkeit 6, 28199 Bremen. Prokura: 26. Glinder, Gudrun, * ‒.‒.‒‒, Bremen; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen; 27. Tkaczyk, Sandra, * ‒.‒.‒‒, Bremen; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen
HRA 11227 HB: Atermann König & Pavenstedt GmbH & Co. KG, Bremen, Herrlichkeit 6, 28199 Bremen. Prokura: Änderung zu Nr. 11: Kläning, Lars; Einzelprokura; 25. Freudenthal, Henk, * ‒.‒.‒‒, Ritterhude; Prokura gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen
HRA 11227 HB: Atermann König & Pavenstedt GmbH & Co. KG, Bremen, Herrlichkeit 6, 28199 Bremen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.11.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die RegioSecur GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 11699 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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