HRB 201728: AuTrak Nutzfahrzeuge GmbH, Zeitz, Leipziger Str. 38, 06712 Zeitz. Bestellt: Geschäftsführer: Kiel, Steffen, Elsteraue OT Alttröglitz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 201728:AuTrak Nutzfahrzeuge GmbH, Zeitz, Leipziger Str. 38, 06712 Zeitz.Die Gesellschafterversammlung vom hat die Änderung der §§ 5 (Vertretung und Geschäftsführung) und 6 (Gesellschafterversammlung) der Satzung beschlossen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kiel, Steffen, Elsteraue, * ‒.‒.‒‒.
AuTrak Nutzfahrzeuge GmbH, Zeitz, Leipziger Str. 38, 06712 Zeitz. Die Gesellschafterversammlung vom 23.05.2011 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer Gegenstand: Handel mit Kraftfahrzeugen jeder Art, mit Ersatzteilen und Zubehör sowie der Service und die Instandhaltung solcher Wirtschaftsgüter und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte einschließlich Vermietung.
Fahrzeughaus A u Trak GmbH Zeitz, Zeitz, Leipziger Str. 38, 06712 Zeitz. Die Gesellschafterversammlung vom 05.05.2011 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: AuTrak Nutzfahrzeuge GmbH. Personenbezogene Daten ergänzt: Geschäftsführer: Kiel, Rudolf Max Emil, Gutenborn OT Golben, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die AuTrak Nutzfahrzeuge GmbH mit dem Sitz in Zeitz (Amtsgericht Stendal HRB 214174) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.05.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.