HRB 24947 P: Auden AG, Potsdam, Hausener Weg 29, 60489 Frankfurt am Main. Kapital: 8.921.680 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.12.2020 ist das Grundkapital durch Einziehung von Aktien um 4 EUR auf 8.921.680 EUR herabgesetzt und die Satzung geändert in den Ziffern 5.1 und 5.2 (Grundkapital - Höhe und Einteilung)
HRB 24947 P: Auden AG, Potsdam, Hausener Weg 29, 60489 Frankfurt am Main. Rechtsform: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.12.2020 ist die Satzung geändert in Ziffer 20.4 Satz 2 (Nachweis des Anteilsbesitzes) sowie durch Aufhebung der Ziffer 6.1 (Genehmigtes Kapital) und die Einfügung einer neuen Ziffer 6.1 (Genehmigtes Kapital 2020/I). Rechtsverhaeltnis: Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.12.2020 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 17.12.2025 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 4.460.840 EUR durch Ausgabe von insgesamt bis zu 4.460.840 neuen, auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien im Nennbetrag von 1 EUR zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % bezogen sowohl auf den Zeitpunkt dieser Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits in den Handel einbezogenen Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des endgültigen Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 18. Dezember 2020 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen die Gesellschaft; soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht zustünde. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gem. § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie denAktionären zum Bezug anzubieten. (Genehmigtes Kapital 2020/I); Das genehmigte Kapital vom 29.07.2016 ist aufgehoben. (Genehmigtes Kapital 2016/II)