Auerbach Wohnbauten GmbH, Berlin (Ridbacher Straße 103, 12621 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Die Firma ist erloschen..
Auerbach Wohnbauten GmbH, Berlin(Ridbacher Straße 103, 12621 Berlin). Vertretungsregelung: Die Gesellschaft wird durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, wenn mehrere Liquidatoren bestellt sind. Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Liquidatoren sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (beide Alternativen) befreit. Änderung zu Nr. 1:; Liquidator:; Auerbach, Roland, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Änderung zu Nr. 2:; Liquidator:; Pieper, Reinhard, * ‒.‒.‒‒, Neubrandenburg Rechtsverhaeltnis: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2007 ist die Gesellschaft zum 31.08.2007 aufgelöst..
Auerbach-Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Berlin(Ridbacher Straße 103, 12621 Berlin). Firma: Auerbach Wohnbauten GmbH Gegenstand: Die Ausbaugewerke Fliesen-, Platten-, Mosaikleger / Bodenleger; Maler- und Tapezierarbeiten. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2006 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma und Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Auerbach GmbH & Co. Wohnbauten KG mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRA 26998 b) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..