HRB 6498: Aufbauwerk Vogtland GmbH, Plauen, Haselbrunner Straße 114, 08525 Plauen. Änderung der Geschäftsanschrift: Haselbrunner Straße 114 a, 08525 Plauen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Hamann, Brigitte, Plauen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6498:Aufbauwerk Vogtland GmbH, Plauen, Haselbrunner Straße 114, 08525 Plauen.Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2014 hat die Änderung des § 3 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Gegenstand: Verwirklichung von Maßnahmen im Bereich: - Landwirtschaft, Garten- und Landschaftsgartenbau; - Gewässerschutz inkl. Hochwasserschutz; - Forstwirtschaft; - Industrie- und Freizeitgeländeerschließung (z.B. Sanierung von Industriebrachen), die nicht der Handwerksordnung unterliegen; - Durchführung von Maßnahmen am Bau, die nicht der Handwerksordnung unterliegen; - Kunstgewerbe und industrielle Herstellung von Textilien; - soziale Dienste und andere Dienste, die nicht handwerklich betrieben werden; - Übernahme von Büro- und Verwaltungsarbeiten; - Verwaltung eigenen Vermögens. Weiterer Gegenstand ist die Erwachsenenbildung, insbesondere: - Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für berufliche Fortbildung und Umschulung; - Projektieren und Organisieren von Arbeitsfördermaßnahmen aller Art. Die ABS Plauen Dienstleistungs GmbH mit dem Sitz in Plauen (Amtsgericht Chemnitz HRB 6857) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2014 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.