HRB 742502: Augenblick Mannheim-Zentrum MVZ GmbH, Mannheim, M 7, 16-18, Medicenter, 68161 Mannheim. Die Gesellschafterversammlung vom 24.02.2022 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 742502: Augenblick Mannheim-Zentrum MVZ GmbH, Mannheim, M 7, 16-18, Medicenter, 68161 Mannheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2021. Geschäftsanschrift: M 7, 16-18, Medicenter, 68161 Mannheim. Gegenstand: Die Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen vertrags- und privatärztlichen sowie nichtärztlichen Leistungen auf dem Gebiet der Augenheilkunde und die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens, einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer Versorgungsformen wie Verträge der besonderen Versorgung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Dr. med. Legler, Ulrich Eckehard Friedrich Carl, Mannheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Partnerschaftsgesellschaft "Legler & Partner Augenärzte", Mannheim (Amtsgericht Mannheim PR 700522) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.