Augenklinik Dardenne AG, Bonn, Im Breitspiel 17, 69126 Heidelberg. Die Hauptversammlung vom 05.09.2012 hat zum Zwecke der Verschmelzung mit der V1 KPRA AG (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien FN 376969t) die Erhöhung des Grundkapitals um 280,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital) beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Neues Grundkapital: 120.280,00 EUR.
Augenklinik Dardenne AG, Bonn, Im Breitspiel 17, 69126 Heidelberg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 05.09.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 05.09.2012 und der Hauptversammlung der V1 KPRA AG vom 08.08.2012 mit Sitz in Wien, Österreich (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien FN 376969t) mit der V1 KPRA AG mit Sitz in Wien als übertragendem Rechtsträger unter gleichzeitiger Annahme der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn, HRB 19747, verschmolzen.
Augenklinik Dardenne AG, Bonn, Friedrich-Ebert-Str. 23-25, 53177 Bonn. Änderung zur Geschäftsanschrift: Im Breitspiel 17, 69126 Heidelberg.
Augenklinik Dardenne AG, Bonn, Friedrich-Ebert-Str. 23 - 25, 53177 Bonn. Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Str. 23-25, 53177 Bonn. Nach Änderung der konkreten Vertretungsbefugnis: Vorstand: Merx, Oliver, Bonn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Augenklinik Dardenne AG, Bonn, Friedrich-Ebert-Str. 23 - 25, 53177 Bonn. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Aktiengesellschaft nach östrreichischem Recht unter Firma V1 KPRA AG mit Sitz in Wien (Republik Österreich) (Handelsgericht Wien FN 376969t) mit der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht unter Firma Augenklinik Dardenne AG mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn HRB 19318) eingereicht worden.Hierzu werden gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 9. Oktober 2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE) folgende Angaben bekannt gemacht:1. Es ist beabsichtigt, die Augenklinik Dardenne AG als übernehmenden Rechtsträger mit der V1 KPRA AG mit Sitz in Wien (Republik Österreich) nach den Vorschriften der SE-VO (Verordnung [EG] Nr. 2157/2001) zu einer europäischen Gesellschaft (SE) zu verschmelzen.2. Verschmelzende Gesellschaften sind folgende Rechtsträger:a) Augenklinik Dardenne AG, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn (Bundesrepublik Deutschland) unter HRB 19318 (im Folgenden übernehmende Gesellschaft genannt) undb) V1 KPRA AG, eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien (Republik Österreich) unter FN 376969t (im Folgenden übertragende Gesellschaft genannt).3. An den verschmelzenden Gesellschaften sind weder Minderheitsgesellschafter noch Inhaber von Sonderrechten beteiligt. Es bedarf daher keines Hinweises auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftem und Sonderrechtsinhabern.4. a) Die Rechte der Gläubiger und Anleihegläubiger der übernehmenden Augenklinik Dardenne AG ergeben sich aus Art. 24 SE-VO i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern und Anleihegläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Augenklinik Dardenne AG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Durchführung der Verschmelzung nach Art. 28 SE-VO i.V.m. § 19 UmwG i.V.m. § 10 HGB erfolgt ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger und Anleihegläubiger sind in der Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigem und Anleihegläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, Art. 24 SE-VO i. V. m. § 22 Abs. 2 UmwG). Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger und Anleihegläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger und Anleihegläubiger eines sog. obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UrnwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichemde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfhis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Zur Geltendmachung eines Anspruchs ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Ferner ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Erfüllung des Anspruchs durch die Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dazu ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung erforderlich und ausreichend. Zulässig sind alle Beweismittel einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung nach § 294 ZPO. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Augenklinik Dardenne AG i.S.d. Art. 28 SEVO i.V.m. § 19 UmwG i.V.m. § 10 HGB gefordert werden muss. Ein Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Augenklinik Dardenne SE unter deren Geschäftsanschrift Friedrich-Ebert-Straße 23-25, 53177 Bonn, geltend zu machen.b) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus Art. 24 Abs. 1 SE-VO iVm § 14, 23 SEG und § 226 öAktG. Danach ist Gläubigern der übertragenden Gesellschaft über Anmeldung ihrer Forderung sowie Glaubhaftmachung einer Gefährdung ihrer Erfüllung, die jeweils innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft über die Verschmelzung zu erfolgen haben, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (Art. 24 Abs. 1 SE-VO iVm § 14, 23 SEG). Ferner ist solchen Gläubigem ebenfalls über Anmeldung der Forderung und Glaubhaftmachung einer Gefährdung ihrer Erfüllung, nach Maßgabe von Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 226 öAktG Sicherheit zu leisten.5. Die europäische Gesellschaft wird unter der Firma Augenklinik Dardenne SE im Rechtsverkehr auftreten. Sie wird ihren Sitz in Bonn haben. Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei Augenklinik Dardenne AG, Friedrich-Ebert-Straße 23 - 25, 53177 Bonn.
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