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a)
Die Hauptversammlung vom 18.06.2024 hat die Änderung der
Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) beschlossen und mit
ihr die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2022/I) und gleichzeitig die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital
2024/I).
Des Weiteren hat die Hauptversammlung vom 18.06.2024
eine Änderung der Satzung in § 21 (Recht zur Teilnahme an
der Hauptversammlung) beschlossen.
b)
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom
18.06.2024 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtrates das
Grundkapital bis zum 17.06.2029 einmalig oder mehrmalig um
bis zu insgesamt 3.812.500,00 EUR gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhber
lautenden Stückaktien zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital
2024/I)
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder
teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts
ist dabei nur in folgenden Fällen zulässig:
(i)bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der
Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt
oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die
ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht
übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt
der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne
des §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag
von 20 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund
anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige
Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der
neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger
Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem
oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum
Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten
zu zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten,
wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen,
oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen,
auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen
und sonstigen Finanzinstrumenten;
(iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw.
Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres
Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer
Options- bzw. Wandlungs-pflicht zustünde;
(iv) für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses
entstehen; oder
(v) in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss
im wohl-verstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
sonstigen Einzelheiten der Kapitaler-höhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu
bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG
von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der
Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kaptal 2024
abzuändern. |
a)
29.07.2024
Pruß-Steinigeweg |