HRB 116637 B: Aupeo GmbH, Berlin, Friedrichstraße 154, 10117 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Verschmelzung ist aufgrund der Entscheidung des High Court of Justice, Chancery Division, Companies Court vom 08.12.2016 (Geschäftszeichen CR-2016-8026) am 31.12.2016 wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
HRB 116637 B: Aupeo GmbH, Berlin, Friedrichstraße 154, 10117 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist durch grenzüberschreitende Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsplans vom 17.11.2016 nebst Zustimmungsbeschluss vom selben Tag auf die Aupeo Ltd. mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), eingetragen im Companies House of England and Wales unter der Nummer 05702021, verschmolzen. Die Verschmelzung wird unter den Voraussetzungen des Rechts von England und Wales wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 116637 B: Aupeo GmbH, Berlin, Friedrichstraße 154, 10117 Berlin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: 1. Die Gesellschaft hat den Entwurf des Verschmelzungsplans vom 10. August 2016 (nebst Anlagen) zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Gesellschaft auf die Aupeo Ltd. mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, zum Handelsregister eingereicht. Weiter wird gemäß § 122d Satz 2 Umwandlungsgesetz bekannt gemacht: 2. Die Aupeo GmbH, mit Sitz in Berlin, Deutschland, als übertragende Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited liability company), errichtet und bestehend nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Die Aupeo Ltd., mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, als übernehmende Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, errichtet und bestehend nach den Gesetzen von England und Wales. 3. Die Aupeo GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 116637 B eingetragen. Die Aupeo Ltd. ist im Companies House of England and Wales unter Registernummer 05702021 eingetragen. 4. a) Die Rechte der Gläubiger der Aupeo GmbH als übertragende Gesellschaft ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Aupeo GmbH Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger haben ihren Anspruch binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan der Aupeo GmbH nach § 122j UmwG als bekannt gemacht gilt, nach Grund und Höhe schriftlich anzumelden. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern nur im Hinblick auf Forderungen zu, die im Zeitraum von 15 Tagen vor oder nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfes entstanden sind. Die Anmeldung der Forderung muss deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzugeben. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 122j UmwG erfasst grundsätzlich keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Sicherheit ist in der Regel durch Bürgschaften, Hinterlegung von Wertpapieren oder Grundpfandrechte bzw. Schiffshypotheken zu leisten. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Aupeo GmbH unter deren Geschäftsanschrift, Aupeo GmbH, Friedrichstraße 154, 10117 Berlin, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können kostenlos unter der oben genannten Adresse der Aupeo GmbH eingeholt werden. Die Übertragende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Panasonic Corporation of North America, eine nach dem Recht von Delaware, USA errichtete Kapitalgesellschaft, mit Hauptsitz in Two Riverfront Plaza, Newark, New Jersey 07102-5490, Vereinigte Staaten, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen. b) Für die Aupeo Ltd. als übernehmende Gesellschaft finden auf deren Gläubiger § 11 der Companies (Cross Border Mergers) Regulations 2007 (Regulations), der sich auf das Recht des Gerichts bezieht, eine Gläubigerversammlung auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft oder eines ihrer Gläubiger einzuberufen, sowie §§ 14, 15 der Regulations Anwendung, die die Dokumente festlegen, die in einer derartigen Versammlung zur Verfügung gestellt und ausgegeben werden müssen. Nach den vorbezeichneten Vorschriften kann das Gericht das Abhalten einer Gläubigerversammlung nur aufgrund eines Antrags seitens Aupeo Ltd. als übernehmender Gesellschaft oder eines Gläubigers von Aupeo Ltd. anordnen. Soweit eine Gläubigerversammlung durch das Gericht nach § 11 Regulations einberufen wird, muss dem Verschmelzungsplan durch eine zahlenmäßige Mehrheit, die 75% des Werts der Gläubiger bzw. der Gruppe von Gläubigern (je nach Sachlage) repräsentiert, die bei der Versammlung anwesend sind und entweder persönlich oder durch Vertreter abstimmen, angenommen werden. Weiterhin muss vor jeder Gläubigerversammlung jede Einberufungsnachricht zu der Versammlung an die Gläubiger den Verschmelzungsplan und den Verschmelzungsbericht enthalten. Wenn die Einberufungsnachricht an die Gläubiger durch Veröffentlichung erfolgt, muss sie darlegen, wo und wie der Verschmelzungsplan und der Verschmelzungsbericht kostenlos erlangt werden können. Unter der nachfolgenden Anschrift können im Übrigen kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden: Aupeo Ltd., 10-18 Union Street, London SE1 1SZ, England. Die übernehmende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der Übertragenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.
HRB 116637 B: Aupeo GmbH, Berlin, Friedrichstraße 154, 10117 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 3. Weiss, Holger
HRB 116637 B: Aupeo GmbH, Berlin, Friedrichstraße 154, 10117 Berlin. Geschäftsführer: 5. Fendrich, Armin, * ‒.‒.‒‒, Baldham; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen